Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV 2019§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören
(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.
(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.
(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.
(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(6) „Länge“ eines Schiffs ist der größere der beiden folgenden Werte:
Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen.